Der Jugendring Landkreis Görlitz als neuer Dachverband wurde im Jahr 2025 gegründet. Am 20.05.2025 fand die Gründungsversammlung statt. Aktuell besteht der Verein aus 15 Mitgliedern, davon 3 Personen im Vorstand. Der Verein agiert als ein freiwilliger, politisch unabhängiger Zusammenschluss von Trägern der freien Jugendhilfe des Landkreises Görlitz. Die Selbstständigkeit und Individualität der Mitglieder wird dabei nicht berührt, jedoch werden ihre Interessen und Bedürfnisse vertreten.
Als Dachverband der Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit nach §11 und 12 SGB VIII sind die Interessenförderung und - vertretung von Kindern, Jugendlichen und deren Familien unsere besonderen Aufgaben. Der Bedarfslage entsprechend werden geeignete Projekte und Maßnahmen entwickelt und eingesetzt. Der Jugendring Landkreis Görlitz hat die Förderung der Jugendhilfe zum Ziel, zudem wirkt er gemeinsam mit seinen Mitgliedern gegen jegliche Form von Intoleranz sowie unterschiedlicher Diskriminierungsformen und Ideologien der Ungleichwertigkeit.
Vereinssitz ist das Haus der Vereine am Untermarkt 9 in Görlitz.
Hier findet ihr den Antrag auf Mitgliedschaft beim Jugendring Landkreis Görlitz e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Jugendring Landkreis Görlitz e.V.“ und hat seinen Sitz in Görlitz. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Verein ist ein freiwilliger, politisch unabhängiger Zusammenschluss von Trägern der freien Jugendhilfe und Jugendvereinen des Landkreises Görlitz.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Verein wirkt mit seinen Mitgliedern gegen jegliche Form von Intoleranz sowie Diskriminierung auf Grund von Geschlechtsidentität, Alter, sexueller Identität, Religion, Weltanschauung, ethnischer Herkunft oder Behinderung. Er pflegt Kontakte zu ausländischen Jugendorganisationen und fördert den europäischen Einigungsprozess.
4. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe.
5. Er hat insbesondere die Aufgabe:
a. als Dachverband der Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit nach § 11 und 12 SGB VIII die Interessen der Kinder, der Jugendlichen und deren Familien zu fördern und zu vertreten,
b. die Interessen und Bedürfnisse der Mitglieder zu vertreten,
c. Arbeitsperspektiven und Projekte zu entwickeln, zu diskutieren und zu
unterbreiten sowie Impulse zu setzen,
d. ergänzende und unterstützende Maßnahmen und Projekte durchzuführen,
welche der Weiterentwicklung der Jugendarbeit im Landkreis Görlitz dienen.
§ 3 Finanzierung, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuschüssen öffentlicher Stellen.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder
a. Ordentliche Mitglieder sind:
Vereine, Verbände, Organisationen und Gruppen
• deren Zielsetzung und Aufbau verfassungsrechtlichen Grundsätzen entsprechen,
• die in der Jugendhilfe tätig sind,
• und/oder anerkannter Träger nach § 75 SGB VIII sind.
b. Fördermitglieder sind:
• Institutionen, Organisationen und Einzelpersonen, welche sich um die Förderung der Jugendhilfe bemühen, können beratendes Mitglied ohne Stimmrecht im Verein werden.
2. Aufnahme
Die Mitgliedschaft nach Ziffer 1 ist schriftlich zu beantragen.
Aus dem Aufnahmeantrag müssen hervorgehen:
a) Bei juristischen Personen: Name, Sitz, Zweck der Vereinigung, Name und Anschrift, der mit der Leitung der Vereinigung beauftragten Person
b) Bei natürlichen Personen: der Name, die Anschrift der Person und der Grund des Aufnahmeantrages.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung seitens des Vorstandes kann der Antragsteller die Entscheidung der Mitgliederversammlung fordern. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Die ordentlichen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Die Ausübung ihrer Rechte und Pflichten in der Mitgliederversammlung wird durch die gewählten Delegierten, im Verhinderungsfalle durch die Ersatzdelegierten wahrgenommen. Die Sitzverteilung der Delegierten ergibt sich folgendermaßen:
Je Mitgliedsverein wird ein Delegierter entsendet.
b) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Mitgliederversammlungen regelmäßig teilzunehmen und entsprechend des Zwecks des Vereins die Arbeit zu gestalten.
c) Die Mitglieder bezahlen Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
4. Ende der Mitgliedschaft
a) Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
b) Die Mitgliedschaft erlischt automatisch bei Selbstauflösung einer Mitgliedsvereinigung.
c) Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung des Vereins kann die Mitgliederversammlung auf Antrag mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen ein Mitglied ausschließen. Dem Mitglied muss vor Ausschluss die Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden.
§ 5 Organe des Vereins
1. Zur Durchführung der Aufgaben des Vereins werden folgende Organe gebildet:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
2. Die Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Delegierten der Mitglieder entsprechend § 4 (1) zusammen.
b) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Sie wird spätestens 4 Wochen vorher durch schriftliche Einladung oder per E-Mail mit der Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand einberufen. Bei dieser Einberufung werden eine vorläufige Tagesordnung sowie bereits eingereichte Anträge mitgeschickt. Bis 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung können weitere Anträge an die Mitgliederversammlung bei dem Vorstand eingereicht werden. Dieser teilt sie bis 10 Tage vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedsorganisationen per E-Mail mit.
c) Nach eigenem Beschluss oder wenn mehr als 1/3 der Mitglieder die Einberufung der Mitgliederversammlung verlangt, hat der Vorstand diese Mitgliederversammlung innerhalb von 3 Monaten einberufen.
d) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, so weit die Satzung nichts anderes vorschreibt.
e) Die Mitgliederversammlung kann auch ganz oder für Teile der Mitglieder online durchgeführt werden. Dafür ist mit der Einladung ein Verfahren festzulegen, wie die Stimmen der Online-Teilnehmer abgegeben werden können.
f) Die Mitgliederversammlung ist mit der fristgerechten Einberufung beschlussfähig.
g) Nach der Antragsfrist gestellte Anträge können in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn der Behandlung dieser vor der Verabschiedung der Tagesordnung mit mindestens einem Drittel der abgegebenen Stimmen zugestimmt wird. Änderungsanträge zu zulässigen Anträgen können jederzeit bei der Behandlung dieser gestellt werden.
3. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Beschlussfassung in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung innerhalb des Vereins entsprechend § 2.
b) Wahl des Vorstandes
c) Entgegennahme des alljährlichen Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
d) Entlastung des Vorstandes
e) Satzungsänderungen
f) Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen
g) Festlegung des jährlichen Mitgliedsbeitrages
h) Verabschiedung des Haushalts- bzw. Wirtschaftsplanes
i) Diskussion und Beschlüsse zu Anträgen der Mitglieder oder des Vorstands.
4. Der Vorstand
a) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 (drei) Jahren gewählt.
Ihm gehören an: - der/die 1. Vorsitzende
- der/die 2. Vorsitzende
- der/die Schatzmeister/in
- bis zu 2 (zwei) Beisitzer/innen
Der Vorstand wird in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit einzeln ohne Funktionszuschreibung gewählt. Wenn niemand widerspricht, kann auch offen gewählt werden. Der bzw. die 1. und 2. Vorsitzende und der bzw. die Schatzmeister/in werden aus den Reihen des gewählten Vorstandes vom Vorstand selbst gewählt. Dies hat innerhalb von drei Monaten nach der Wahl zu erfolgen. Über das Ergebnis sind die Mitglieder unverzüglich zu informieren.
b) Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
c) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder. Jeder vertritt den Verein allein.
d) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung, insbesondere auch die:
• Aufnahme von Mitgliedern und Beendigung von Mitgliedschaften
• Wahl der Kandidaten für den Jugendhilfeausschuss.
5. Geschäftsführung
a) Der Vorstand kann eine(n) Geschäftsführer/in einsetzen. Dieser ist im Sinne § 30 BGB vertretungsberechtigt.
b) Der/die Geschäftsführer/in nimmt grundsätzlich an den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes teil.
c) Das Aufgabengebiet der Geschäftsführung wird durch eine vom Vorstand bestätigte Stellenbeschreibung festgelegt.
§ 6 Durchführungsbestimmungen
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Von allen Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind Protokolle anzufertigen, die von der gewählten Protokollführung der jeweiligen Versammlung zu unterzeichnen sind. Mit diesen Unterschriften wird die Richtigkeit des Protokolls beurkundet.
3. Die Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind den stimmberechtigten Mitgliedern zugänglich zu machen.
4. Die Protokolle sind spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung des entsprechenden Gremiums zu versenden.
5. Kassenprüfung
Die Prüfung der Bücher und der Kasse erfolgt mindestens einmal jährlich durch die gewählten Kassenprüfer, der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 7 Schlussbestimmungen
1. Satzungsänderungen
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung und /oder eine Zweckänderung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die behördlich gefordert werden, können durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Sie sind der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
2. Auflösung
Der Verein kann sich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung auflösen. Bei der Auflösung ist ein Liquidator zu bestellen. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen, nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten, an den Kinder- und Jugendring Sachsen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Jugendhilfe im Gebiet des Landkreises Görlitz zu verwenden hat.
3. Inkrafttreten
Die Satzung ist am 20.05.2025 von der Gründungsversammlung beschlossen worden. Sie tritt mit diesem Datum in Kraft.
Letzte Änderung am 20.10.2025